Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 27 - Handelsrechtsreformgesetz (HRefG)

Artikel 27 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der Partnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über das Genossenschaftsregister, der Handelsregisterverfügung und der Unternehmensrückgabeverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.



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