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Änderung § 12 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministers. | (Text neue Fassung) (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. |
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. |
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