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§ 4a - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4a Neue Schadorganismen



(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen

1.
eines Schadorganismus, der nicht in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie

2.
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind,

verbieten, beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnahmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten

1.
die Untersuchung von Befallsgegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,

2.
befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,

3.
Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu entwesen,

4.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten oder

5.
sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.

(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände.



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Frühere Fassungen von § 4a Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PflBeschauV Untersuchung (vom 28.12.2011)
... Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken. (2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ... 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von ...
§ 13 PflBeschauV Durchfuhr (vom 28.12.2011)
... §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen ...
§ 13f PflBeschauV Untersuchung (vom 28.12.2011)
... Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1, 2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ... Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.  ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen. (4) Die ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 , § 13g oder § 13ma Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 7a Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Kommission" ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Neue Schadorganismen (1) Die ... 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Neue Schadorganismen (1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das ... Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken." b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ... 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von ... Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,". b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort ... Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie." 3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Verbote auf Grund von ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... 3 einen Teil einer Sendung einführt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt, 7. ...