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§ 1a - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1a Anzeigepflichten
(1) 1Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,
- 1.
- der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist,
- 2.
- der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war,
- 3.
- der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder
- 4.
- für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,
(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflichtet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten.
(3) Zusätzlich zu Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch eine sonstige Person, die Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens des Feuerbakteriums (Schadorganismus: Xylella fastidiosa (Wells et al.) erhält, verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) 1Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,
- 1.
- die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 vom 12. Mai 2016 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 77) geändert worden ist, aufgeführt sind und
- 2.
- die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, das nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes von der zuständigen Behörde festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (abgegrenztes Gebiet) angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung V. v. 15. August 2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1 m.W.v. 17. August 2016
Frühere Fassungen von § 1a Pflanzenbeschauverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.08.2016 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1 |
aktuell vorher | 28.12.2011 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
aktuell | vor 28.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht ... 1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Inseln und die französischen überseeischen Departements;". 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Zusätzlich zu ... den Wörtern „auch in Verbindung mit Absatz 2," die Wörter „oder § 1a Absatz 4 Satz 1" eingefügt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
§ 5 DüMV Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
... von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere a) von einem der in § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung genannten Schadorganismus, b) thermoresistenten ...
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