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§ 3 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände



(1) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden.

(2) Die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen aus einem Drittland nicht eingeführt werden, wenn sie mit dem jeweils dort genannten Schadorganismus befallen sind. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse eingeführt werden.

(3) Wird bei einem Teil einer Sendung aus einem Drittland Befall festgestellt, so dürfen die übrigen Teile nur eingeführt werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission in einem Rechtsakt auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Ausnahme bestimmt hat. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, macht Rechtsakte nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PflBeschauV Untersuchung (vom 28.12.2011)
... nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu ...
§ 10 PflBeschauV Einfuhrerleichterungen (vom 28.12.2011)
... Mittelmeerraum, 1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und 2. die Befallsgegenstände nicht zu ...
§ 13 PflBeschauV Durchfuhr (vom 28.12.2011)
... §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... sonstigen Gegenständen aus Drittländern Ausnahmen genehmigen von 1. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und 2. den §§ 4, ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
...  3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder ... ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt, 5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt für Land- und ...

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden." 4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ... nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
...  3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine ... Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt, 5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach ...