Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 7 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
§ 7 Eingangsort
(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dürfen nur über eine Zollstelle eingeführt werden, die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann vorübergehend im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion die Einfuhr über eine andere Zollstelle zulassen, wenn eine Einfuhr über eine Zollstelle nach Absatz 1 in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 374 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 Pflanzenbeschauverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 374 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 406 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4b PflBeschauV Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (vom 08.09.2015)
... die Befallsgegenstände begleiten. In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend ...
§ 10 PflBeschauV Einfuhrerleichterungen (vom 28.12.2011)
... §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm ...
§ 13 PflBeschauV Durchfuhr (vom 28.12.2011)
... §§ 2 bis 8c gelten bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 13 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung genehmigen. (4) Die ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt, 5. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 406 9. ZustAnpV Pflanzenbeschauverordnung
... In § 7 Abs. 1, § 8a Abs. 5, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13c Abs. 6a Satz 2 und § 13h Abs. 4 ...
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... die Befallsgegenstände begleiten. In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 7a wird folgender Satz ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 374 10. ZustAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... In § 4b Absatz 1 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 1, § 8a Absatz 5, § 12 Absatz 3 Satz 2, § 13c Absatz 1 Satz 3 und 4 und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/a46995.htm