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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
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§ 11 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 11 Vorratsschutz
Die in Anlage 1 aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können vor der zollamtlichen Abfertigung auf Befall mit in Anlage 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht werden, wenn ein Anhaltspunkt für einen Befall besteht. Sollen sie in einen Freihafen verbracht werden, kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie unverzüglich zur Untersuchung anzumelden sind. Ergibt die Untersuchung einen Befall, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die lebenden Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entseucht, verarbeitet oder wieder ausgeführt werden; sie kann hierfür nähere Bestimmungen treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
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Frühere Fassungen von § 11 Pflanzenbeschauverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2011 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,". 13. In § 11 werden a) die Angabe „Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 1" ...
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