Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 13a - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|

§ 13a Verbringungsverbot



(1) Die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(2) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden.

(3) In Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von einem der dort jeweils aufgeführten Schadorganismen befallen sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann verbieten, dass die in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen allein oder auf anderen als den in dieser Anlage aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innergemeinschaftlich verbracht werden.

(4) Ist ein Teil einer Sendung befallen, so dürfen die übrigen Teile innergemeinschaftlich nur verbracht werden, soweit sie nicht befallsverdächtig sind und eine Ausbreitung des Schadorganismus beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(5) Die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Ursprung in oder Herkunft aus einem dort jeweils aufgeführten Gebiet dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden; soweit in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG jeweils Voraussetzungen aufgeführt sind, gilt dies nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 13a Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13c PflBeschauV Pflanzenpass (vom 08.09.2015)
... Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen und den Anforderungen nach § 13b entsprechen. (3) Der Pflanzenpass ...
§ 13d PflBeschauV Genehmigung
... Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände keinem Verbringungsverbot nach § 13a unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13b entsprechen und zu ...
§ 14 PflBeschauV Ausnahmen (vom 28.12.2011)
... und Pflanzenerzeugnisse bis zehn Kilogramm, soweit a) Verbringungsverbote nach § 13a nicht entgegenstehen und b) die Befallsgegenstände nicht zu ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet, 10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt, 11. entgegen § 13a ... 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt, 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5 , den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i, § ... ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, 12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet, 10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt, 11. entgegen § ... Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt, 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 ... Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt, 12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 ...