Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13k - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
§ 13k Genehmigung
§ 13k wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde das Ausstellen von Pflanzenpässen durch einen Betrieb, der nach § 13n registriert worden ist, für das Verbringen bestimmter, in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, in ein Schutzgebiet genehmigen, soweit eine im Betrieb durchgeführte Untersuchung nach Absatz 2 ergeben hat, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse keinem Verbringungsverbot nach § 13h unterliegen, zum Zeitpunkt der Untersuchung den Anforderungen nach § 13i entsprechen und zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen künftig erfüllt werden. Ferner müssen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 vorliegen. § 13d Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde untersucht die im Betrieb vorhandenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, soweit es im Hinblick auf das Ausstellen von Pflanzenpässen, auch nach § 13g Abs. 2, erforderlich ist, zusätzlich zu den Untersuchungen nach § 13d Abs. 2,
- 1.
- soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen,
- 2.
- soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,
- 3.
- soweit das Verbringen in ein Schutzgebiet nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG angezeigt worden ist und es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige dort aufgeführte Gegenstände handelt, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
Zitierungen von § 13k Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13k PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13l PflBeschauV Maßnahmen (vom 06.07.2013)
... die zuständige Behörde bei Untersuchungen nach § 13k Abs. 2 Tatsachen fest, die auf einen Befall mit den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG ...
§ 13o PflBeschauV Ruhen der Registrierung (vom 28.12.2011)
... Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der ...
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/a47012.htm