Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 13m - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
§ 13m Befördern durch ein Schutzgebiet
§ 13m wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpass nach § 13j Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die verwendete Verpackung und das Beförderungsmittel
- a)
- frei von den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des jeweiligen Schutzgebietes aufgeführten Schadorganismen sind,
- b)
- so beschaffen sind, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen nach Buchstabe a besteht,
- 2.
- die Nämlichkeit gewahrt bleibt und
- 3.
- aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestimmungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebietes liegen.
(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten Pflanzenpass befördern will, hat dies der für seinen Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der Beförderung anzuzeigen, dass die zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.
Zitierungen von § 13m Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13m PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV
... Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren." 3. Nach § 13m wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt: „Unterabschnitt 3 Besondere ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/a47014.htm