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§ 14a - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben genehmigen.
(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,
- 3.
- Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,
- 4.
- Zweck der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens,
- 5.
- Anschrift und Beschreibung der Lagerorte und der Orte der Durchführung des Vorhabens,
- 6.
- vorgeschlagene Eingangsort im Falle der Einfuhr.
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41), in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann nachträglich mit Auflagen verbunden werden.
(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, sonstige Gegenstände oder Schadorganismen, die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2008/61/EG begleitet sein und dürfen nur unter den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2008/61/EG aufgeführten Quarantänebedingungen gelagert, untersucht und behandelt werden. Während ihrer Beförderung darf keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen entstehen. Die Quarantänebedingungen können auf Antrag oder nach negativem Ergebnis der Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 2008/61/EG von der zuständigen Behörde aufgehoben werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften V. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2927 m.W.v. 28. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 14a Pflanzenbeschauverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2011 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14b PflBeschauV Mitteilungen (vom 28.12.2011)
... 4. Mitteilungen über Ausnahmen, die nach § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 14a Abs. 1 genehmigt worden sind, 5. Mitteilungen über die genehmigten Kontrollorte ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder 16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
§ 13 RingfSchleimKrV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflanzenbeschauverordnung bleiben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen." 24. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder 16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden
Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
§ 6 KartKrebsV Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken
... nach § 1 enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften des § 14a der Pflanzenbeschauverordnung bleiben ...
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