Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Anlage 3 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
|
Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Bezeichnung des ausstellenden Pflanzenschutzdienstes
- 2.
- Name und Adresse des Absenders
- 3.
- Name und Adresse des Empfängers
- 4.
- Ursprungsort der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
- 5.
- Transportmittel
- 6.
- Grenzübertrittsort
- 7.
- Zahl, Menge und Beschreibung der Packstücke, botanischer Name der Pflanzen, Name der Pflanzenerzeugnisse
- 8.
- Angaben über die durchgeführten Untersuchungen, ggf. über Entseuchung und Desinfizierung
- 9.
- Datum und Ort der Ausstellung
- 10.
- Unterschrift des Beauftragten
- 11.
- amtlicher Stempel.
Zitierungen von Anlage 3 Pflanzenbeschauverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBeschauV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PflBeschauV Ausfuhruntersuchung (vom 08.09.2015)
... bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der mindestens die in Anlage 3 genannten Angaben enthalten muss. Für den Dienststempel ist ein einheitlicher Stempel ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3376/a47036.htm