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Änderung § 7a Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
(Textabschnitt unverändert)

§ 7a Angaben bei der Einfuhr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführt, hat vor der Einleitung des Zollverfahrens im Sinne des Artikels 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) gegenüber der zuständigen Behörde unaufgefordert folgende Angaben zu machen:

(Text neue Fassung)

Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1. Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen pflanzenbeschaurechtlichen Vorschriften unterfallenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften und der botanischen Bezeichnung der Pflanzen,

2. die Nummern der Zeugnisse nach § 6,

3. Name und Anschrift des Einführers sowie dessen Registriernummer im Sinne des § 13n Abs. 2,

4. im Falle von Sendungen, die an einem genehmigten Kontrollort nach § 8a untersucht werden sollen, die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollorts.

vorherige Änderung

Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Eine Information des Pflanzenschutzdienstes ist nicht erforderlich, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Abs. 16 Buchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) überführt werden.



Mit der Einfuhr unterliegen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände der Überwachung durch die zuständige Behörde. Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen.


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