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Änderung § 5 Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen. | (Text neue Fassung) Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen. |
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