§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 10 Einfuhrerleichterungen | |
(Text alte Fassung) Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis zehn Kilogramm mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum, soweit | (Text neue Fassung) Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum, |
1. nicht ausdrücklich Einfuhrverbote der §§ 2 bis 4 entgegenstehen und 2. die Befallsgegenstände nicht zu erwerbsmäßigen, züchterischen oder wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind; für Saatgut bleibt § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I Nr. 1 und Kapitel II Nr. 5 und 6 der Richtlinie 2000/29/EG unberührt. |