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Änderung § 13f Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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§ 13f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 13f n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

(Textabschnitt unverändert)

§ 13f Untersuchung


(1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen,

(Text neue Fassung)

1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,

2. soweit sie in Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, auf Befall mit den dort jeweils aufgeführten Schadorganismen und,

3. soweit sie in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, ob sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(2) Untersuchungen während des innergemeinschaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,

1. es liegen Tatsachen vor, die auf einen Befall mit Schadorganismen schließen lassen oder

vorherige Änderung

2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Weiterversendungszeugnis begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgeführten Schadorganismen schließen lassen.



2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Pflanzenpass oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet.

(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.