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Änderung § 13o Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011
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§ 13o a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 13o n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13o Ruhen der Registrierung | |
(Text alte Fassung) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. | (Text neue Fassung) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach § 13n Abs. 4 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Mit dem Ruhen der Registrierung erlöschen die dem Betrieb nach § 13d Abs. 1 Satz 1 und § 13k Abs. 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen. Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen. |
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