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Änderung § 13r Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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§ 13r a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 13r n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13r Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial


vorherige Änderung

(1) Die Kennzeichnung nach § 13p Abs. 1 muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1. die Angabe 'DE',

2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Genehmigung nach § 13p Abs. 1 zuständigen Behörde,

3. die Registriernummer
des Betriebes, der das verwendete Holz für Verpackungen nach § 13q Abs. 1 hergestellt oder behandelt hat,

4. die durch den Internationalen
Standard für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5. das
nach Anhang II des Internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial festgelegte Symbol.

(2) Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol
nach Absatz 1 Nr. 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein.

(3) Die Kennzeichnung nach
Absatz 1 muss

1. lesbar,

2.
dauerhaft und nicht entfernbar und

3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen
des Verpackungsmaterials angebracht sein.

Das Verwenden von roter
oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.



(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur ausgebessert werden mit

1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung gekennzeichnet wird, oder

2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards.

Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel
des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.

(2) Hölzernes Verpackungsmaterial,
das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt werden.

(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ausgebessert
oder aufgearbeitet, so sind alle ursprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfernen.