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Änderung § 13p Pflanzenbeschauverordnung vom 26.07.2014

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§ 13p a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2014 geltenden Fassung
§ 13p n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz


(1) Wer

(Text alte Fassung)

1. Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,

(Text neue Fassung)

1. Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Februar 2014, BAnz AT 02.04.2014 B3) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,

2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will,

3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet,

muss von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass

1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder

2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden.

Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige

1. über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt,

2. über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und

3. die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat.

Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt.

(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023)