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Änderung § 13ma Pflanzenbeschauverordnung vom 17.08.2016

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§ 13ma a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2016 geltenden Fassung
§ 13ma n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13ma (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet


vorherige Änderung

 


(1) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen nicht aus einem abgegrenzten Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebietes aus einer Befallszone in die Pufferzone verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen spezifizierter Pflanzen - außer Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind - genehmigen, wenn die spezifizierten Pflanzen

1. von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2. die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 und im Falle von Pflanzen der Gattung Vitis L. die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 3, 4a und 5 des Beschlusses erfüllen und

3. auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen von Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind, genehmigen, wenn die Pflanzen

1. von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2. die Anforderungen nach Artikel 9a Absatz 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erfüllen und

3. auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen; insbesondere kann sie die Untersuchung von Pflanzen, Transportbehältnissen, Verpackungen oder Anbauflächen anordnen. 2 Eine Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht mehr sichergestellt ist.

(5) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen innerhalb eines abgegrenzten Gebietes nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.