Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen (KoStrukErhV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.1986 BGBl. I S. 1333; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 27.08.1986; FNA: 708-3-1 Wirtschaftsstatistik
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§ 1



Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik bei den übrigen, in den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Arbeitsstätten werden mit Ausnahme von Arbeitsstätten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten und Notaren, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern sowie Architekten und Beratenden Ingenieuren im gleichen Erhebungsjahr wie die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes durchgeführt.



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