Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des LAG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Präambel
Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen
    Erster Abschnitt Grundsätze
       § 1 Ziel des Lastenausgleichs
       § 2 Durchführung des Lastenausgleichs
       § 3 Ausgleichsabgaben
       § 4 Ausgleichsleistungen
       § 5 Haushaltsmäßige Abwicklung
       § 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich
       § 7 Kredite
    Zweiter Abschnitt Begriffsbestimmungen
       § 8 Bezeichnung von Vorschriften
       § 9 Sitz in Berlin (West)
       § 10 Deutsche Mark und Euro
       § 11 Vertriebener
       § 12 Vertreibungsschäden
       § 13 Kriegssachschäden
       § 14 Ostschäden
       § 15 Sparerschäden
       § 15a Zonenschäden
Zweiter Teil Ausgleichsabgaben
    §§ 16 bis 227
    Achter Abschnitt
       § 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001
Dritter Teil Ausgleichsleistungen
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 228 Schadenstatbestände
       § 229 Geschädigte
       § 230 Stichtag
       § 230a Besondere persönliche Voraussetzungen
       § 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
       § 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
       § 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
       § 233a Verjährung
       § 234 Antrag
    Zweiter Abschnitt Feststellung von Schäden
       Erster Titel Grundsätze
          § 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
          § 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
          § 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes
       Zweiter Titel Schadensberechnung
          § 238 Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
          § 239 Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
          § 240 Schadensberechnung bei Sparerschäden
          § 241
          § 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
    Dritter Abschnitt Hauptentschädigung
       § 243 Voraussetzungen
       § 244 Übertragbarkeit
       § 245 Schadensbetrag
       § 246 Schadensgruppen und Grundbeträge
       § 247 Teilung des Grundbetrags
       § 248 Zuschlag zum Grundbetrag
       § 249 Kürzung des Grundbetrags
       § 249a Sparerzuschlag
       § 249b Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
       § 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
       § 251 Erfüllung des Anspruchs
       § 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung
    Vierter Abschnitt Eingliederungsdarlehen
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 253 (aufgehoben)
       Zweiter Titel Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen)
          § 254 (aufgehoben)
          § 255 (aufgehoben)
          § 256 (aufgehoben)
          § 257 (aufgehoben)
          § 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung
       Dritter Titel Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen)
          § 259 (aufgehoben)
          § 260 (aufgehoben)
    Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 261 Voraussetzungen
          § 262 Übertragbarkeit
          § 263 Formen der Kriegsschadenrente
          § 264 Lebensalter
          § 265 Erwerbsunfähigkeit
          § 266 Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
       Zweiter Titel Unterhaltshilfe
          § 267 Einkommenshöchstbetrag
          § 268
          § 269 Höhe der Unterhaltshilfe
          § 269a Selbständigenzuschlag
          § 269b Sozialzuschlag
          § 270 Anrechnung von Einkünften
          § 271 Dauer der Unterhaltshilfe
          § 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
          § 273 Unterhaltshilfe auf Zeit
          § 274 Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten
          § 275 Unterhaltshilfe für Vollwaisen
          § 276 Krankenversorgung, Pflegeversicherung
          § 276a
          § 277 Sterbegeld
          § 277a (aufgehoben)
          § 278 Verhältnis zur Entschädigungsrente
          § 278a Verhältnis zur Hauptentschädigung
       Dritter Titel Entschädigungsrente
          § 279 Einkommenshöchstbetrag
          § 280 Höhe der Entschädigungsrente
          § 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente
          § 282 Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente
          § 283 Verhältnis zur Hauptentschädigung
          § 283a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe
          § 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
          § 285 Dauer der Entschädigungsrente
          § 285a
       Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften
          § 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
          § 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
          § 288 Wirkung von Veränderungen
          § 289 Meldepflicht
          § 290 Erstattungspflicht
          § 291 Verhältnis zu Aufbaudarlehen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(Text neue Fassung)

          § 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Sozialen Entschädigung sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
       Fünfter Titel Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005
          § 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente
          § 292b Sterbegeld
          § 292c Überleitungsvorschriften
    Sechster Abschnitt Hausratentschädigung
       § 293 Voraussetzungen
       § 294 Übertragbarkeit
       § 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
       § 296 Anrechnung früherer Zahlungen
       § 297 Erfüllung des Anspruchs
    Siebenter Abschnitt Wohnraumhilfe
       § 298 Voraussetzungen
       § 299 Grundsätze
       § 300 Einsatz der Mittel
    Achter Abschnitt Härteleistungen
       § 301 Allgemeine Vorschriften
       § 301a Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
       § 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
    Neunter Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen
       § 302 Bereitstellung von Mitteln
       § 303
    Zehnter Abschnitt
       § 304
    Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit
       § 305 Auftragsverwaltung
       § 306 Landesbehörden
       § 307 Bundesoberbehörde
       § 308 Ausgleichsämter
       § 309
       § 310 Beschwerdeausschüsse
       § 311 Landesausgleichsämter
       § 312 Bundesausgleichsamt
       § 313 Zuständigkeitsübertragung
       § 314
       § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte
       § 316
       § 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht
    Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich
       § 318
       § 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
       § 320
       § 321
       § 322
       § 323 Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
       § 324
    Dreizehnter Abschnitt Verfahren
       Erster Titel Allgemeine Vorschriften
          § 325 Antragstellung
          § 326 Weiterbehandlung der Anträge
          § 327 Vertretung
          § 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
          § 329 Verbindung von Verfahren
          § 330 Beweiserhebung
          § 330a Mitwirkungspflichten
          § 331 Beweiswürdigung
          § 332 Entscheidungen
          § 332a Aufgebotsverfahren
          § 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
          § 334 Gebühren und Kosten
          § 334a
       Zweiter Titel Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung
          § 335 Bescheid
          § 335a Bescheid unter Vorbehalt
          § 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
          § 336 Beschwerde
          § 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses
          § 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
          § 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
          § 340 Aufschiebende Wirkung
          § 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente
          § 344 Feststellungsverfahren
       Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen
          § 345 Grundsatzregelung
          § 346 Besondere Regelung
       Vierter Titel Verfahren bei der Wohnraumhilfe
          § 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses
          § 348 Zuteilung der Mittel
    Vierzehnter Abschnitt
       § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich
       § 349a Mindestbetrag für Rückforderungen
    Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften
       § 350 Ehrenamtliche Mitarbeit
       § 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen
       § 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung
       § 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen
       § 350d Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund
       § 350e Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren
       § 351 Verwaltungskosten
       §§ 352 bis 357
       § 358 Sondervorschriften für Berlin
Vierter Teil Gemeinsame Schlußvorschriften
    § 359 Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten, Rückerstattungsfälle
    § 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen
    § 361 Vertragshilfe
    § 362 Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten
    § 363 Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen der Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 364 Ergänzende Maßnahmen
    § 365 Altsparerregelung
    § 366
    § 367 Erlaß von Rechtsverordnungen
    §§ 368 bis 372
    § 373 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
    § 374 Anwendung des Gesetzes in Berlin
    § 375
(heute geltende Fassung) 

§ 276 Krankenversorgung, Pflegeversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt würde. 2 Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 3 Die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. 4 Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erlöschen des Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewährt.



(1) 1 Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt würde. 2 Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 3 Die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. 4 Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erlöschen des Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewährt.

(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, erhält er für jede an diesem Tag versicherte Person einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro monatlich zur Fortsetzung der Krankenversicherung.

(3) 1 Der Präsident des Bundesausgleichsamtes beauftragt eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1. 2 Für die Durchführung der Krankenbehandlung gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3 Entfällt die Krankenversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. 4 Für die durch die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen werden; der verbleibende Betrag wird der Krankenkasse vom Bund erstattet.

(3a) 1 Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. 2 Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

(3b) Für Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen.

(4) 1 Für die Prüfung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt § 132 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. 2 Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. 3 Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. 4 Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.

(5) 1 Für das Verhältnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz. 2 Im Vor- und Klageverfahren ist entsprechend die Krankenkasse oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe passiv legitimiert.

(6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung angepaßt werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts




§ 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Sozialen Entschädigung sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge.

(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, gilt



(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht abhängig gemacht werden darf, gilt

1. die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 180 Euro,

2. der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder

3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. 2 Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 180 Euro monatlich übersteigenden Betrag beschränkt. 3 Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit oder den Träger der Kriegsopferfürsorge über. 4 Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente.

(4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:



(3) 1 Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. 2 Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 180 Euro monatlich übersteigenden Betrag beschränkt. 3 Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit oder den Träger der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch über. 4 Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente.

(4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:

1. 1 Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 180 Euro übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzuschlag der in § 269b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt, oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. 2 Bis zur Höhe des Selbständigenzuschlags nach § 269a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269a Abs. 3 übergeleitet werden.

2. Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag von 11 Euro übergeleitet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. 2 Entsprechendes gilt für Leistungen nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des Bundesversorgungsgesetzes.



(5) 1 Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. 2 Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.



(heute geltende Fassung) 

§ 349 Rückforderung bei Schadensausgleich


(1) 1 In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. 2 § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. 3 Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. 4 Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) 1 Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. 2 Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

vorherige Änderung

(3) 1 Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. 2 Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. 3 Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. 4 Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. 5 Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. 6 Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.



(3) 1 Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. 2 Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. 3 Werden Schäden einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. 4 Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. 5 Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. 6 Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) 1 In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. 2 Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. 3 § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. 4 Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) 1 Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. 2 Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. 3 Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. 4 Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) 1 Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. 2 § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) 1 Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. 2 In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. 3 Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. 4 Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. 5 Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. 6 Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. 7 Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) 1 Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). 2 Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. 3 Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. 4 Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. 5 Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.