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Änderung § 292a LAG vom 01.07.2006
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§ 292a LAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 292a LAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente | |
(1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt: 1. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt. | |
(Text alte Fassung) 2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. | (Text neue Fassung) 2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. Gleiches gilt für bis zum 31. Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem 1. Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht. |
3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind. (2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind. (3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt, 1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monatlich ergeben würde, 2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats. | |
(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
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