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Änderung § 301b LAG vom 27.06.2020
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§ 301b LAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 301b LAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 211 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen | |
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann. (2) Der Härteausgleich wird gewährt | |
(Text alte Fassung) 1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedürfen, oder | (Text neue Fassung) 1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen, oder |
2. mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall. |
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