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Änderung § 253 LAG vom 01.07.2006

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§ 253 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 253 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 253 Zweckbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 253 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 323) werden Darlehen gewährt, um die Eingliederung von Personen, die Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend machen können, zu ermöglichen (Eingliederungsdarlehen). Die Eingliederungsdarlehen werden entweder unmittelbar an die einzelnen Geschädigten oder unter Zusammenfassung von Mitteln zur Beschaffung von Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt.

(2) Die Gewährung der Darlehen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, welche die Verwendung für Zwecke der Eingliederung sicherstellen.