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Änderung § 257 LAG vom 01.07.2006

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§ 257 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 257 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 257 Dringlichkeitsfolge


(Text neue Fassung)

§ 257 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen können, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach § 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen. Andere Antragsteller, die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen, haben Vorrang vor den verbleibenden Antragstellern nach § 254 Abs. 3.