Tools:
Update via:
Änderung § 260 LAG vom 01.07.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LARÄnduBerG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des LAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 260 LAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung | § 260 LAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 260 Höhe des Arbeitsplatzdarlehens | (Text neue Fassung)§ 260 (aufgehoben) |
Die Höhe des Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze. Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, soweit nichts anderes bestimmt wird, bis zu 5.000 Deutsche Mark bewilligt werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3380/al1037-0.htm