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Änderung § 332 LAG vom 01.07.2006

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§ 332 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 332 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Textabschnitt unverändert)

§ 332 Entscheidungen


(1) Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und der Beschwerdeausschüsse ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechtsbehelf und welcher Rechtsbehelf gegeben ist.

(2) Die Entscheidungen müssen die erlassende Ausgleichsbehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der für sie handelnden Person enthalten. Bei Entscheidungen, die mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen werden, können Unterschrift und Namenswiedergabe entfallen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379). Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(3) Die Entscheidungen sind den Antragstellern zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung der Entscheidungen kann durch einen verschlossen zugesandten einfachen Brief ersetzt werden. In welchen Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Entscheidung und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.