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Synopse aller Änderungen des LAG am 13.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. März 2008 durch Artikel 3 des BAAOÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen


(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.

(2) Der Härteausgleich wird gewährt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssachgeschädigten zuständigen Bundesministers und des Bundesministers der Finanzen bedürfen oder

(Text neue Fassung)

1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedürfen, oder

2. mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 312 Bundesausgleichsamt


(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

vorherige Änderung

(3) Der für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssachbeschädigten zuständige Bundesminister übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus.



(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus.