Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des LAG am 28.05.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Mai 2011 durch Artikel 2 des ZEALG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
LAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2011 geltenden Fassung | LAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920 |
---|---|
Gliederung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Präambel |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Abschnitt Grundsätze § 1 Ziel des Lastenausgleichs § 2 Durchführung des Lastenausgleichs § 3 Ausgleichsabgaben § 4 Ausgleichsleistungen § 5 Haushaltsmäßige Abwicklung § 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich § 7 Kredite Zweiter Abschnitt Begriffsbestimmungen § 8 Bezeichnung von Vorschriften § 9 Sitz in Berlin (West) § 10 Deutsche Mark und Euro § 11 Vertriebener § 12 Vertreibungsschäden § 13 Kriegssachschäden § 14 Ostschäden § 15 Sparerschäden § 15a Zonenschäden Zweiter Teil Ausgleichsabgaben §§ 16 bis 227 Achter Abschnitt § 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 Dritter Teil Ausgleichsleistungen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 228 Schadenstatbestände § 229 Geschädigte § 230 Stichtag § 230a Besondere persönliche Voraussetzungen § 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen § 232 Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch § 233 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch § 233a Verjährung § 234 Antrag Zweiter Abschnitt Feststellung von Schäden Erster Titel Grundsätze § 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen § 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz § 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes Zweiter Titel Schadensberechnung § 238 Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz § 239 Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage § 240 Schadensberechnung bei Sparerschäden § 241 § 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen Dritter Abschnitt Hauptentschädigung § 243 Voraussetzungen § 244 Übertragbarkeit § 245 Schadensbetrag § 246 Schadensgruppen und Grundbeträge § 247 Teilung des Grundbetrags § 248 Zuschlag zum Grundbetrag § 249 Kürzung des Grundbetrags § 249a Sparerzuschlag § 249b Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes § 250 Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag § 251 Erfüllung des Anspruchs § 252 Reihenfolge und Zeitpunkt der Erfüllung Vierter Abschnitt Eingliederungsdarlehen Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 253 (aufgehoben) Zweiter Titel Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) § 254 (aufgehoben) § 255 (aufgehoben) § 256 (aufgehoben) § 257 (aufgehoben) § 258 Verhältnis zur Hauptentschädigung Dritter Titel Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen) § 259 (aufgehoben) § 260 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 261 Voraussetzungen § 262 Übertragbarkeit § 263 Formen der Kriegsschadenrente § 264 Lebensalter § 265 Erwerbsunfähigkeit § 266 Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags Zweiter Titel Unterhaltshilfe § 267 Einkommenshöchstbetrag § 268 § 269 Höhe der Unterhaltshilfe § 269a Selbständigenzuschlag § 269b Sozialzuschlag § 270 Anrechnung von Einkünften § 271 Dauer der Unterhaltshilfe § 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit § 273 Unterhaltshilfe auf Zeit § 274 Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten § 275 Unterhaltshilfe für Vollwaisen § 276 Krankenversorgung, Pflegeversicherung § 276a § 277 Sterbegeld § 277a (aufgehoben) § 278 Verhältnis zur Entschädigungsrente § 278a Verhältnis zur Hauptentschädigung Dritter Titel Entschädigungsrente § 279 Einkommenshöchstbetrag § 280 Höhe der Entschädigungsrente § 281 Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente § 282 Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente § 283 Verhältnis zur Hauptentschädigung § 283a Verhältnis zur Hauptentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe § 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage § 285 Dauer der Entschädigungsrente § 285a Vierter Titel Gemeinsame Vorschriften § 286 Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente § 287 Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente § 288 Wirkung von Veränderungen § 289 Meldepflicht § 290 Erstattungspflicht § 291 Verhältnis zu Aufbaudarlehen § 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Fünfter Titel Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005 § 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente § 292b Sterbegeld § 292c Überleitungsvorschriften Sechster Abschnitt Hausratentschädigung § 293 Voraussetzungen § 294 Übertragbarkeit § 295 Zuerkennung und Höhe des Anspruchs § 296 Anrechnung früherer Zahlungen § 297 Erfüllung des Anspruchs Siebenter Abschnitt Wohnraumhilfe § 298 Voraussetzungen § 299 Grundsätze § 300 Einsatz der Mittel Achter Abschnitt Härteleistungen § 301 Allgemeine Vorschriften § 301a Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge § 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen Neunter Abschnitt Sonstige Förderungsmaßnahmen § 302 Bereitstellung von Mitteln § 303 Zehnter Abschnitt § 304 Elfter Abschnitt Organisation und Zuständigkeit § 305 Auftragsverwaltung § 306 Landesbehörden § 307 Bundesoberbehörde § 308 Ausgleichsämter § 309 § 310 Beschwerdeausschüsse § 311 Landesausgleichsämter § 312 Bundesausgleichsamt § 313 § 314 § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte § 316 § 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich § 318 § 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes § 320 § 321 § 322 § 323 Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln § 324 Dreizehnter Abschnitt Verfahren Erster Titel Allgemeine Vorschriften § 325 Antragstellung § 326 Weiterbehandlung der Anträge § 327 Vertretung § 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren § 329 Verbindung von Verfahren § 330 Beweiserhebung § 330a Mitwirkungspflichten § 331 Beweiswürdigung § 332 Entscheidungen § 332a Aufgebotsverfahren § 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten § 334 Gebühren und Kosten § 334a Zweiter Titel Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung § 335 Bescheid § 335a Bescheid unter Vorbehalt § 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen § 336 Beschwerde § 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses § 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht § 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts § 340 Aufschiebende Wirkung § 341 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 342 Wiederaufnahme des Verfahrens § 343 Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente § 344 Feststellungsverfahren Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen § 345 Grundsatzregelung § 346 Besondere Regelung Vierter Titel Verfahren bei der Wohnraumhilfe § 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses § 348 Zuteilung der Mittel Vierzehnter Abschnitt § 349 Rückforderung bei Schadensausgleich § 349a Mindestbetrag für Rückforderungen Fünfzehnter Abschnitt Sonstige und Überleitungsvorschriften § 350 Ehrenamtliche Mitarbeit § 350a Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen § 350b Fälligkeit, Stundung und Vollstreckung § 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen § 350d Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Bund § 350e Überleitung von Rechtsbehelfsverfahren § 351 Verwaltungskosten §§ 352 bis 357 § 358 Sondervorschriften für Berlin Vierter Teil Gemeinsame Schlußvorschriften § 359 Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten, Rückerstattungsfälle § 360 Ausschließung von Ausgleichsleistungen und Vergünstigungen § 361 Vertragshilfe § 362 Vollstreckungsschutz wegen alter Verbindlichkeiten § 363 Schutz gegen Inanspruchnahme aus Leistungen der Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitsuchende § 364 Ergänzende Maßnahmen § 365 Altsparerregelung § 366 § 367 Erlaß von Rechtsverordnungen §§ 368 bis 372 § 373 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts § 374 Anwendung des Gesetzes in Berlin § 375 | |
§ 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente | |
(1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt: 1. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt. 2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. Gleiches gilt für bis zum 31. Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem 1. Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht. 3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind. (2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind. (3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt, 1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monatlich ergeben würde, 2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats. | |
(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | |
§ 349 Rückforderung bei Schadensausgleich | |
(1) 1 In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. 2 § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. 3 Eine Rückforderung entfällt, soweit andere gesetzliche Vorschriften vorsehen, daß Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt werden oder daß hierfür bei Rückgabe des betreffenden Vermögenswertes eine Abgabe zu entrichten ist. | (1) 1 In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. 2 § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. 3 Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. 4 Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt. |
(2) 1 Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. 2 Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes. (3) 1 Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. 2 Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. 3 Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. 4 Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. 5 Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. 6 Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt. (3a) 1 In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. 2 Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. 3 § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. 4 Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben. (3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend. (3c) 1 Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. 2 Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. 3 Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. 4 Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor. (3d) 1 Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. 2 § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (4) 1 Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. 2 In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. 3 Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. 4 Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. 5 Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. 6 Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. 7 Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert. (5) 1 Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). 2 Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. 3 Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. 4 Die Rückforderung ist nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. 5 Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3380/v171335-2011-05-28.htm