Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 771; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-80 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Schornsteinfeger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Kehrung, Reinigung und Überprüfung von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten,

2.
Reinigung und Überprüfung von Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen nach der jeweils geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung,

3.
Durchführung der Feuerstättenschau sowie Prüfung und Begutachtung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit,

4.
Feststellung von Mängeln, insbesondere von Funktionsstörungen, Belästigungen und Gefahren, an Feuerungs- und Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Beseitigung von Funktionsstörungen an Rauch- und Abgaswegen,

5.
baurechtlich vorgeschriebene Prüfungen und Begutachtungen sowie Ausstellung entsprechender Bescheinigungen insbesondere zu Rohbau- und Schlußabnahmen,

6.
Überprüfung von Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten sowie ähnlichen Einrichtungen nach den Immissionsschutzbestimmungen des Bundes, Feststellung und Weiterleitung von Angaben für die Aufstellung von Emissionskatastern nach den Immissionsschutzbestimmungen des jeweiligen Landes sowie Ausstellung entsprechender Bescheinigungen,

7.
Überwachung von Feuerungsanlagen, soweit sie nach den Rechtsvorschriften über die Energie-Einsparung als Aufgabe übertragen ist,

8.
Beratung in feuerungstechnischen Fragen,

9.
Durchführung der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr,

10.
Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung nach Aufforderung durch die zuständige Behörde und Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen,

11.
schriftliche Meldung festgestellter Mängel.

(2) Dem Schornsteinfeger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Vorschriften der Teile I bis III des Schornsteinfegergesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Kenntnisse über die Vorschriften der Teile IV und V des Schornsteinfegergesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Baurechts, des Brandschutzes, des Immissionsschutzes und der Energie-Einsparung,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

4.
Kenntnisse der Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks,

5.
Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen,

6.
Kenntnisse des Aufbaus, der Funktion, der Handhabung und der Anwendung von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten,

7.
Kenntnisse über chemische und physikalische Vorgänge in der Feuerungs- und Meßtechnik einschließlich der hierzu erforderlichen Berechnungen sowie über Grundlagen der Bauphysik und Elektrotechnik,

8.
Kenntnisse der Ausstellung von Bescheinigungen nach den berufsbezogenen Rechtsvorschriften sowie über die Anfertigung von Gutachten,

9.
Kenntnisse über das Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Funktionsschemata,

10.
Kehren, Reinigen und Überprüfen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen,

11.
Überprüfen und Reinigen von Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung,

12.
Feststellen von Mängeln, insbesondere von Funktionsstörungen, Belästigungen und Gefahren, an Feuerungs- und Lüftungsanlagen, insbesondere an Zu- und Ablufteinrichtungen und im Verbrennungsluftverbund, sowie an ähnlichen Einrichtungen,

13.
Beseitigen von Mängeln, insbesondere von Funktionsstörungen, an Rauch- und Abgaswegen,

14.
schriftliches Melden von Mängeln,

15.
Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feuerungs- und Lüftungsanlagen, insbesondere an Zu- und Ablufteinrichtungen und im Verbrennungsluftverbund, sowie an ähnlichen Einrichtungen,

16.
Hilfeleisten bei der Brandbekämpfung und Unterstützen der Aufgaben des Zivilschutzes bei der Brandverhütung,

17.
Überwachen von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellen von Angaben für die Aufstellung von Emissionskatastern,

18.
Ausstellen von Bescheinigungen nach den berufsbezogenen Rechtsvorschriften,

19.
Messen an Feuerungsanlagen, Zu- und Ablufteinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen,

20.
Durchführen von berufsbezogenen Berechnungen,

21.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen sowie Lesen von Funktionsschemata,

22.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben, Pflegen und Instandsetzen von Arbeits-, Reinigungs-, Meß- und Prüfgeräten.