(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als sechs Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Innerhalb der Arbeitsprobe müssen die Arbeiten nach §
4 Nr. 1, 3, 5, 6 und 7 ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet sein.