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§ 3 - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 771; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-80 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.
Erarbeiten und Auswerten von Arbeitsunterlagen für die Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks,

2.
Erarbeiten von Vorschlägen für die Verbrennungsluftversorgung einer Wohnung mit mehreren Feuerstätten,

3.
Bestimmen der Abmessungen von Schornsteinen mit unterschiedlicher Ausführung von Schornstein, Verbindungsstück und Feuerstätte.

 
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