Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 3, 5, 6 und 7, auszuführen:
- 1.
- Kehren und Überprüfen von Schornsteinen,
- 2.
- Kehren oder Reinigen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,
- 3.
- Überprüfen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,
- 4.
- Überprüfen oder Reinigen einer Zu- und einer Ablufteinrichtung,
- 5.
- Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit,
- 6.
- Begutachten einer Feuerungsanlage, einer Zu- und einer Ablufteinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung nach baurechtlichen Vorschriften,
- 7.
- Messen an Feuerungsanlagen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
- 8.
- Messen an Feuerungsanlagen als Funktionsprüfung,
- 9.
- Erfassen von Daten als Arbeitsunterlagen für die Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks.