Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2011 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt (BordlichterV-Bin)

V. v. 28.11.2000 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 9501-56 Verkehrsordnung
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§ 2 Zuständige Behörde



Für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, die Erteilung des Zulassungszeugnisses und der Kennzeichnung nach Abschnitt 4 der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg zuständig.



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