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§ 3 - Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt (BordlichterV-Bin)

V. v. 28.11.2000 BGBl. I S. 1680; zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 9501-56 Verkehrsordnung
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§ 3 Ausnahmen



(1) Die auf Grund der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt und im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1976 (BGBl. I S. 2637), sowie der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Moselschifffahrt vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3583), zugelassenen Signalleuchten gelten weiterhin als zugelassen.

(2) Die Signalleuchten von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt aus anderen als den in § 1 Abs. 2 aufgeführten Staaten müssen ab 1. Januar 2005 die in Abschnitt 4 der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage vorgeschriebene Kennzeichnung führen.

(3) Signalleuchten von Fahrzeugen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen rechtmäßig hergestellt, zugelassen und in den Verkehr gebracht werden, gelten auch im Geltungsbereich dieser Verordnung als zugelassen, wenn sie den Anforderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Anlage entsprechen.