Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
- a)
- dem Direktor des Zentralamts für Zulassungen im Fernmeldewesen,
- b)
- dem Präsidenten des Bundesamts für Post und Telekommunikation,
- c)
- dem Präsidenten der Bundesdruckerei,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.