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Änderung § 50f BeamtVG vom 01.08.2021
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§ 50f BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 50f BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50f Abzug für Pflegeleistungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind | (Text neue Fassung) 1 Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung besteht. 2 Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind |
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4, 2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. 3 Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht übersteigen. |
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