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Änderung § 2 BeamtVG vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 4a BesStMG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 2 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Arten der Versorgung | |
(Text alte Fassung) (1) Versorgungsbezüge sind | (Text neue Fassung) Versorgungsbezüge sind |
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Hinterbliebenenversorgung, 3. Bezüge bei Verschollenheit, 4. Unfallfürsorge, 5. Übergangsgeld, 6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen, 7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, 8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3, 9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e, 10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3, | |
11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5, 12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI. (2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5. | 11. Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5, 12. Einmalzahlung nach Abschnitt 11. |
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