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Änderung § 36 BeamtVG vom 11.01.2017

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§ 36 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 36 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Unfallruhegehalt


(Text alte Fassung)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. 2 Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3 Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. 2 Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3 Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.


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