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Änderung § 15a BeamtVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 9 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15a BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15a BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung)§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion | (Text neue Fassung)§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion |
(Textabschnitt unverändert) (1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden. (2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt. (3) 1 Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. 2 Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. (4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend. |
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