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Änderung § 36 BeamtVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 9 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 36 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Unfallruhegehalt | |
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1 Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom Hundert. 2 Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3 Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend. (3) 1 Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. 2 Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. 3 Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. |
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