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Änderung § 107 BeamtVG vom 01.01.2020
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§ 107 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 107 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) 1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung. | (Text neue Fassung) 1 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. |
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