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Änderung § 24 BeamtVG vom 01.01.2020

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§ 24 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 24 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Höhe des Waisengeldes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 2 § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. 3 Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 2 § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. 3 Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.



(heute geltende Fassung) 

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