§ 12a BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 12a BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten | |
(Text alte Fassung) Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig. | (Text neue Fassung) Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. |