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Änderung § 47 BeamtVG vom 12.02.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 4 DNeuG am 12. Februar 2009 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 47 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 47 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Übergangsgeld | |
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte. (2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder | (Text neue Fassung) 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder |
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder 3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlassen wird. (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. |
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