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Änderung § 63 BeamtVG vom 12.02.2009
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§ 63 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 63 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Anwendungsbereich | |
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld, 7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld, | |
(Text alte Fassung) 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, | (Text neue Fassung) 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, |
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, 10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen. |
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