Änderung § 69o BeamtVG vom 01.01.2025

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§ 69o BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 69o BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69o Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2 Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.

(2) 1 Auf Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 30 Prozent, die im Dezember 2024 einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 oder § 38a in der jeweils bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, finden die §§ 38 beziehungsweise 38a in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2 Satz 1 gilt nur, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung des jeweiligen Unterhaltsbeitrags maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist.




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