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Änderung § 7 BeamtVG vom 22.03.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 4 BBeamtGewG am 22. März 2012 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung | § 7 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 22.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit | |
(Text alte Fassung) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. | (Text neue Fassung) 1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die 1. ein Ruhestandsbeamter a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat, 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. |
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