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Änderung § 71 BeamtVG vom 01.03.2015
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§ 71 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 71 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1772 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1. (2) 1 Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, erhöhen sich die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, ab 1. März 2014 entsprechend § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, jedoch um 0,1 Prozentpunkte vermindert. 2 Für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers gilt Satz 1 entsprechend. 3 Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) erhöhen sich ab 1. März 2014 um 2,7 Prozent. (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2014 um 56,16 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Nummer 3 und § 84 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1. (2) 1 Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2015 um 2,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für 1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, 3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). (3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2015 um 57,40 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. |
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